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Es ist vorbei. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 26. Jänner 2022 ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet und an den österreichischen Gesundheitsminister ein Konvolut an Fragen übermittelt.

Fragen, die bis jetzt absolut tabu waren. Die an den Grundfesten der „Pandemie“ rütteln. Der Gesundheitsminister hat für eine Antwort Zeit bis zum 18. Februar 2022. Das ist dann auch das Enddatum der „Pandemie“ in Österreich.

Im Einzelnen will der VfGH wissen, ob die Hospitalisierungs und Verstorbenenzahlen alle Infizierten erfassen. Die alte an oder mit Covid Frage. Falls alle positiv Getesteten gezählt wurden, wüsste der VfGH gerne die Begründung.

Weiters will der VfGH eine Aufschlüsselung der Covid Todes & Hospitalisierungsfälle. Wo war Corona ursächlich? Wo nur ein bedeutungsloser „positiver“ Test? Er fragt sogar nach dem Alter der Todesfälle und Hospitalisierten!

Auch für die Sinnhaftigkeit der FFP2 Maskenpflicht muss der Gesundheitsminister Belege erbringen.

Dann gehts ans Eingemachte (für die Pharmamafia). Der VfGH beziffert das Risiko, an Covid zu versterben, mit 0,15%. Er fragt, wie die absolute und relative Risikoreduktion einer Impfung zu verstehen ist. Der VfGH will wissen, wie hoch die absolute Risikoreduktion nach einer, zwei oder drei Impfungen ist. Die 95% Wirksamkeitslüge ist am Ende.

Es kommt noch besser. Die „Pandemie der Ungeimpften“ wird in Frage gestellt. Der Gesundheitsminister muss beantworten, inwieweit die „Schutzimpfung“ das Infektions, Erkrankungs und Übertragungsrisiko senkt. Da „es dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen scheint, dass auch Personen mit Covid Schutzimpfung sich mit Sars-Cov-2 infizieren, an Covid erkranken und Sars-Cov-2 übertragen können“.

Dann geht’s in für den Gesundheitsminister gefährliche Bereiche. Der VfGH will das Hospitalisierungsrisiko nach einer Erkrankung und nach einer Impfung wissen, aufgegliedert nach Alterskohorten und Zahl der Impfungen. Hier kommen die Impfnebenwirkungen ins Spiel, die bisher so nonchalant ignoriert wurden.

Selbst der „Lockdown für Ungeimpfte“ bleibt nicht unhinterfragt. Der VfGH fragt, um wie viel höher die Bettenauslastung ohne diesen Lockdown wäre.

Die für die Regierung tödlichste Frage kommt zum Schluss. Der VfGH ersucht um Auskunft, ob es richtig ist, dass es 2021 weniger Covid Tote aber aber trotzdem eine wöchentliche Übersterblichkeit im dreistelligen Bereich gibt. Er will wissen, wie sich diese Übersterblichkeit erklärt.

All diese Fragen wurden von Querdenkern, Schwurblern und „Rächten“ seit Beginn der „Pandemie“ gestellt. Die Regierung hat sie unter tatkräftiger Beihilfe von gekauften Medien und willfährigen Experten beiseite gewischt. Damit ist jetzt Schluss. Dem VfGH muss die Regierung Rede und Antwort stehen.

Ich glaube, die Beantwortung dieser Fragen beendet die „Pandemie“. Sie beendet auch die Regierung. Es scheint, wir sind noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Lasst uns diese Lektion nicht vergessen. Freiheit stirbt nie dramatisch. Sie stirbt scheibchenweise. Wir dürfen sie nie für selbstverständlich nehmen. Wir müssen für sie kämpfen! Auch jetzt noch, bis die Machthaber in Handschellen aus ihren Ämtern entfernt wurden.

Dieser Fragenkatalog des Verfassungsgerichtshofs an die österreichische Bundesregierung hat es in sich: Äußerst kritische Fragen auf fünf Seiten, die bis jetzt absolut tabu waren, muss Österreichs Gesundheitsminister Mückstein bis zum 18. Februar 2022 beantworten.

Eine Frage dreht sich um die Zählweise der Corona-Toten, ob diese „mit“ oder „an“ Corona verstorben sind. Falls alle positiv Getesteten gezählt werden, wüsste der VfGH dazu gerne die Begründung.

Er will außerdem wissen, wie hoch die absolute Risikoreduktion nach einer, zwei oder drei Impfungen ist. Der VfGH beziffert das Risiko, an COVID-19 zu versterben, mit 0,15 %. Der Gesundheitsminister muss auch beantworten, inwieweit die „Schutzimpfung“ das Infektions-, Erkrankungs- und Übertragungsrisiko senkt.

Diese und weitere kritische Fragen könnten das Ende der „P(l)andemie“ und sogar der gesamten Bundesregierung bedeuten!

Das PDF finden Sie auf https://corona-klagen.com/sammelklage/

Hier finden Sie jetzt das Originalschreiben vom VGH.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Freyung 8, 1010 Wien
V 11/2022-4

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1
1010 Wien

In obengenanntem Verordnungsprüfungsverfahren ergeht gemäß § 20 Abs. 3 VfGG die Aufforde- rung – auch zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung – bis zum 18. Februar 2022 folgende Auskünfte zu erteilen:

1. In den Verordnungsakten zu den auf Grundlage des COVID-19-MG ergangenen Verordnungen wird insbesondere auf Zahlen von im Zusammenhang mit COVID-19 auf Normal- bzw. Intensiv- stationen hospitalisierten Personen sowie auf Zahlen verstorbener Personen Bezug genommen. Laut einem – exemplarisch genannten – Bericht der Tageszeitung “Die Presse” vom 11. Oktober 2021 (“Auch Geimpfte im Spital: Wirkt die Impfung überhaupt?”) würden nach amtlichen Aus- künften “etwa, wenn Patienten wegen Nierenversagen auf der Intensivstation liegen, die zufällig positiv auf Corona getestet werden”, diese “als Coronafälle” zählen.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht daher um Auskunft, ob die in den Verordnungsakten angege- benen Hospitalisierungs- bzw. Verstorbenenzahlen alle mit SARS-CoV-2 infizierten Personen, die in Spitälern auf Normal- oder Intensivstationen untergebracht sind bzw. die “an oder mit” SARS- CoV-2 verstorben sind, umfassen? Wenn ja, warum wird diese Zählweise gewählt? Weiters er- sucht der Verfassungsgerichtshof – gegebenenfalls – um Aufschlüsselung dieser Zahlen nach:
– Personen, die an COVID-19 verstorben sind, Personen, die mit COVID-19 verstorben sind, und Personen, die (asymptomatisch) mit SARS-CoV-2 verstorben sind.
– Personen, die wegen COVID-19 auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, Personen, die we- gen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und schließlich Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospi- talisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürfti- gem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
– Personen, die wegen COVID-19 auf Normalstationen hospitalisiert wurden, Personen, die we- gen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19
litten, und Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wur- den und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.

Der Verfassungsgerichtshof ersucht Mitteilung der jeweiligen Zahlen einerseits in Summe (aufgeschlüsselt nach Alterskohorten) sowie anderseits für den 25. Jänner 2022.

2. Wie hoch ist das Durchschnittsalter und wie hoch ist das Medianalter der wegen COVID-19 auf Normalstationen und auf Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie der an COVID-19 ver- storbenen Personen?

3.1. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro
100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht?

3.2. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Ge- schlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal bzw. Intensivstationen pro
100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht?

3.3. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Einwohnern nach Alterskohorten und Ge- schlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro
100.000 Einwohner nach Alterskohorten und Geschlecht?

4. Welche Virusvarianten waren am 1. Jänner 2022, am 25. Jänner 2022 und tagesaktuell zu wel- chen Prozentsätzen bei Infizierten bzw. Hospitalisierten bzw. Verstorbenen vertreten?

5. Wie stellt sich die prozentuelle Zuordnung von stattfindenden Infektion auf Lebensbereiche (wie beispielsweise Familie, Arbeit, Einkauf [Grundversorgung, andere Güter], verschiedene Frei- zeitbeschäftigungen) dar?

6. Um welchen Faktor reduziert das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen bzw. im Freien das Ansteckungs- bzw. Übertragungsrisiko?

7. Wie verteilen sich die Impfraten (gegliedert nach einfach, zweifach, dreifach geimpft) auf Al- terskohorten?

7.1. Bezogen auf Omikron-Infektionen: Wie hoch war durchschnittliche die 7-Tage-Inzidenz im Jänner 2022 bei Personen ohne Schutzimpfung gegen COVID-19, bei Personen nach der Zweitimp- fung, aber vor Ablauf von 14 Tagen nach der Zweitimpfung, dann bei Personen mit abgeschlosse- ner Impf-“Grundimmunisierung” (ohne “Booster-Impfung”) und schließlich bei Personen mit “Booster-Impfung”?

7.2. Um welchen Faktor verringert die COVID-Schutzimpfung das Risiko schwerer Verläufe? In Medienberichten war von bis zu 95 % die Rede. Nun scheint das – allgemeine (nicht nach Alter und Gesundheitszustand differenzierte) – Risiko, an COVID-19 zu versterben, aktuell bei 0,1516 Prozent zu liegen (vgl. AGES-Dashboard). Worauf bezieht sich eine angegebene Impfwirksamkeit von beispielsweise 95 %? Was bedeutet in diesem Zusammenhang absolute und relative Risiko- reduktion?

7.3. Um welches Maß vermindern eine Erstimpfung, eine Zweitimpfung und eine Drittimpfung das Risiko, wegen COVID-19 auf einer Normalstation bzw. auf einer Intensivstation hospitalisiert zu werden bzw. an COVID-19 zu versterben? Hängt dieses Maß von der (jeweils vorherrschenden) Virusvariante ab?

7.4. Nach Medienberichten soll sich die Schutzwirkung von COVID-Schutzimpfungen mit dem Zeit- ablauf verringern. Trifft dies zu? Wie hoch ist demnach der Schutzfaktor nach der Zweitimpfung mit dem am häufigsten verwendeten Impfstoff drei Monate, sechs Monate und neun Monate nach der Zweitimpfung? Es wird jeweils um Angabe der absoluten und der relativen Risikoreduk- tion ersucht.

7.5. Wie hoch ist der Anteil der Erst-, Zweit- bzw. Drittgeimpften an den wegen COVID-19 bzw. den mit SARS-CoV-2 hospitalisierten Personen?

7.6. Es scheint dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, dass sich auch Personen mit COVID- Schutzimpfung mit SARS-CoV-2 infizieren, an COVID-19 erkranken und SARS-CoV-2 übertragen können. Um welches Maß sinkt durch die COVID-Schutzimpfung jeweils das Infektions-, das Er- krankungs- und das Übertragungsrisiko? Es wird um nähere Aufschlüsselung ersucht, falls dieses Maß von der Zahl der Impfungen und / oder vom verstrichenen Zeitraum seit der letzten Impfung abhängt.

8.1. Mit welcher Wahrscheinlichkeit schließt ein negativer molekularbiologischer Test auf SARS- CoV-2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II 24/2022) aus, dass die getestete Per- son innerhalb von 72 Stunden ab Testnahme andere Personen mit SARS-CoV-2 infizieren kann?

Unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Wie lange ab (negativer) Testnahme ist es (mit höchs- ter Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen, dass eine negativ getestete Person SARS-CoV-2-Viren überträgt?
8.2. Wie hoch ist das Übertragungsrisiko bei einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person mit Zweitimpfung, die drei, sechs bzw. acht Monate zurückliegt, im Vergleich zu einer ungeimpften Person, deren negativer PCR-Test 24 Stunden zurückliegt?

9.1. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivsta- tion) eines ungeimpften 25-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?

9.2. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivsta- tion) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 25-Jährigen im dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?

9.3. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivsta- tion) eines ungeimpften 65-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?

9.4. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivsta- tion) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 65-Jährigen im dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum eines Jahres?

9.5.1. Der sog. “Lockdown für Ungeimpfte” kann eine Infektion zB in der Familie oder in der Arbeit nicht ausschließen, wohl aber etwa im Gasthaus. Bezogen auf die Zuordnung von Infektionsrisiken zu Lebensbereichen (oben 5): Um wieviele Prozentpunkte reduziert der “Lockdown für Unge- impfte” das Infektionsrisiko einer ungeimpften Person (Basis: Infektionsrisiko ohne “Lockdown für Ungeimpfte” = 100)?

9.5.2. Der “Lockdown für Ungeimpfte” dürfte unter anderem auf der Überlegung basieren, dass Personen ohne COVID-Schutzimpfung ein höheres Hospitalisierungsrisiko haben als geimpfte Per- sonen, womit ein höheres Risiko für das Gesundheitssystem einhergehen dürfte. Nun dürfte das Hospitalisierungsrisiko auch erheblich vom Alter abhängen. Die Durchimpfungsraten dürften nach Alterskohorten unterschiedlich sein. Jedenfalls dürfte die Durchimpfungsrate über alle Alters- gruppen gerechnet bei rund 75 % “Zweitgeimpften” liegen. Das Infektionsgeschehen dürfte ferner auf verschiedene Lebensbereiche unterschiedlich verteilt sein, wobei der “Lockdown” für Unge- impfte nur bestimmte Infektionsquellen für diese ausschließen dürfte. Unter Berücksichtigung dieser Parameter sowie des Maßes der Risikoreduktion durch eine Zweitimpfung: Welchen in Pro- zenten ausgedrückten Effekt hat der “Lockdown für Ungeimpfte” auf die Spitalsbelastung?

Oder in absoluten Zahlen: Das AGES-Dashboard weist für den 24. Jänner 2022 1049 COVID-19- Patienten auf Normalstationen und 194 COVID-19-Patienten auf Intensivstationen aus. Um wie viele Betten wäre die Bettenauslastung auf Normal- bzw. Intensivstationen voraussichtlich höher, gäbe es keinen “Lockdown für Ungeimpfte”?

10. Die Tageszeitung “Der Standard” berichtete am 2. Dezember 2021 unter der Überschrift “We- niger COVID-19-Opfer als letzten Herbst, aber höhere Übersterblichkeit”, dass es gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel weniger COVID-19-Todesfälle gebe, zugleich aber eine wöchentliche Über- sterblichkeit im dreistelligen Bereich. Trifft dies zu? Falls ja, wie hoch war die nicht durch an CO- VID-19 verstorbenen Personen erklärbare Übersterblichkeit in Summe im Jahr 2021, und wie er- klärt sich diese Übersterblichkeit?

Wien, am 26. Jänner 2022 Vom Verfassungsgerichtshof: Dr. HAUER

Ergeht an:

1. Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien;

2. Mag. Ulrike Reisner ua., zu Hdn. RA Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, Rotenmühlgasse 11/10, 1120 Wien, z.K.

Unterzeichner Verfassungsgerichtshof Österreich
Datum/Zeit 2022-01-27T06:46:02+01:00
Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.
1974040582
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.vfgh.gv.at/verifizierung

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